Rückforderung von Arbeitslosengeld II

Ein Rückforderungsbescheid von Arbeitslosengeld II genügt nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen nach § 33 SGB X, wenn der Bescheid nicht genau erkennen lässt, welche Leistungen für welchen Zeitraum zurückgezahlt werden sollen.

In dem hier vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall verlangte die zuständige Behörde verlangte vom Kläger SGB II-Leistungen in Höhe von 4.506,24 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 pauschal zurück mit der Begründung, er habe eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben. Dies bestritt der Kläger und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.

Nach Auffassung des Sozialgerichts genügt der Rückforderungsbescheid nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X). Die Behörde konnte den Mangel der Bestimmtheit auch nicht heilen, in dem sie dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beifügte. Es handelt sich nämlich insoweit nicht nur um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich. Ob der Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit verbleibt, einen – nunmehr hinreichend bestimmten – neuen Bescheid zu erlassen, musste vom Sozialgericht nicht entschieden werden. Allerdings kann die Rückforderung nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände erfolgen.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10. Oktober 2011 – S 10 (8) AS 301/08