Es besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft, wenn sich die Kinder getrennt lebender Eltern an dem Besuchstag länger bei dem Elternteil aufhalten, den sie besuchen als bei dem Elternteil, bei dem sie überwiegend leben.
So die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Mutter, deren minderjährige Kinder überwiegend beim Vater in Mainz leben und der ihr keine anteiligen Sozialleistungen zukommen lässt, beim Job-Center, das auch für ihren eigenen Bedarf an Leistungen zuständig ist, einen Antrag auf Leistungen für ihre Kinder gestellt hat. Die Kinder besuchten die ebenfalls in Mainz wohnende Klägerin an jedem zweiten Wochenende und übernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Klägerin. Der Vater erhielt zwar Unterhaltsvorschuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu einer anteiligen Weiterleitungen dieser Sozialleistungen an die Klägerin nicht bereit. Die Mutter wies bei ihrem Antrag darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien. Daraufhin hat die Mutter Klage erhoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Mainz dürfen die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden. Das Sozialgericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ist, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 5. April 2012 – S 3 AS 321/11






