Bei einem Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sind die Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen.
In einem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zur Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal.
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010 – L 1 SO 133/10 B ER