Die Urlaubsabgeltung dient einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II und ist nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.
So das Sozialgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, der ein Geldbetrag aus der Urlaubsabgeltung als Einkommen mindernd auf das ihr bewilligte Arbeitslosengeld II angerechnet worden ist. Der 59-jährigen Klägerin aus Solingen stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto (ca. 300,00 € netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an. Dagegen ist Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf handele es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2012 – S 10 AS 87/09