Die Kosten für eine neue Haustür müssen bei einem Hausbesitzer, der Leistungen nach dem SGB erhält, von dem zuständigen Träger übernommen werden, so hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden. Einen Anspruch auf Leistungen, die zur Instandhaltung des selbstbewohnten Hauses dienen, hat jeder Eigenheimbesitzer, der Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen notwendig und angemessen sind. Ist eine Haustüre nicht mehr zu reparieren und muss ersetzt werden, reicht es laut Landessozialgericht aus, wenn als Ersatz die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt eingebaut wird. Eine solche Tür gilt als angemessen. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker ist dabei ein Betrag von 750,00 € ausreichend.
Den Antrag auf Verurteilung des Job-Centers zu höheren Leistungen hat das Gericht abgelehnt. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2011 – L 5 AS 423/09 B ER