Ob eine Aufforderung des Grundsicherungsträgers zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten vor einer Leistungskürzung wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war, ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Leistungsempfängers, der mit seiner Familie in einer wohnung lebt, die das zuständige Jobcenter für unangemessen groß hält. Deshalb wurde ihm eine Kostensenkungsaufforderung geschickt. Etwa zwei Monate danach erhielt er keine Leistungen der Grundsicherung mehr, weil er den Bedarf seiner Familie vorübergehend aus eigenen Mitteln decken konnte. Etwa 11 Monate nach der Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt. Nachdem das Sozialgericht Trier seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter verpflichtete hatte, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten, ist von dem Jobcenter Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz erfülle die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung zwar die Anforderungen der Rechtssprechung und durch andere Gerichte sei teilweise erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung nicht fortwirkt, zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war. Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug weniger als zwei Monate nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden. Die Unterbrechung habe 10 Monate betragen und aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst nicht mit einer erneuten Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien entsprechende Bemühungen um einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne Leistungsbezug nicht zumutbar gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung gewährt werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2012 – L 6 AS 582/10





