Weist ein Hilfebedürftiger einen Sozialleistungsträger an, Sozialleistungen (im entschiedenen Fall Rentennachzahlung) auf ein im Soll stehendes Konto zu überweisen, handelt es sich bei dem überwiesenen Betrag stets um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S.1 SGB II, zumal der Hilfebedürftige während der Schutzfrist des § 55 SGB I über das Guthaben verfügen kann.
Rechnet die Bank danach auf, ändert dies daran nichts mehr, zumal es sich auch bei der Schuldentilgung um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung handelt1; nicht relevant ist, ob dann noch eine erneute Überziehung des Kontos möglich ist2.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2011 – L 13 AS 628/11 ER-B






