Die Rückzahlung von Leistungen

Leistungen nach dem SGB II müssen bei Einkommenserzielung zurückgezahlt werden.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in dem hier vorliegenden Fall grundsätzlich zur Rückzahlung von Hartz IV wegen Einkommenserzielung Stellung genommen:

So muss derjenige, der Leistungen nach dem SGB II bezieht und später zusätzlich Einkommen oder Krankengeld bekommt, die zuviel erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsaufnahme und erhaltene Leistungen ordnungsgemäß mitgeteilt wurden. Auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers kommt es nicht an.

Allerdings führt nur ein tatsächlicher Einkommenszufluss zur Rückzahlungspflicht für den jeweiligen Monat des Leistungsbezugs. Wird z.B. das Krankengeld verspätet überwiesen, kann es erst diesem Monat angerechnet werden.

Landessozialgericht Sachsen – Anhalt, Urteil vom 1. März 2012 – L 5 AS 339/09