Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket“ ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit Inkraft getreten. Damit können ab sofort die Leistungen des Bildungspakets in Anspruch genommen werden – und das auch rückwirkend für die Zeit ab Januar 2011.
Anträge
Die Leistungen aus dem Bildungspaket werden nur auf Antrag gewährt.
Zuständig für die Anträge und Träger der Leistung sind
- für die Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben in der Regel die Jobcenter wahrnehmen, und
- für die Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, die Kreise oder kreisfreien Städte; hier finden Sie ihren Ansprechpartner im Rathaus bzw. der Kreisverwaltung. Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die Familienkasse übergangsweise bis zum 31. Mai 2011 die Anträge entgegen.
Die Leistungen können auch rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 beantragt werden. Hierfür ist aber zu beachten, dass diese rückwirkende Antragstellung befristet ist. Sie ist nur einen Monat ab Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 30. April 2011 möglich.
Voraussetzungen für die Leistungen aus dem Bildungspaket
Auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets besteht ein grundsätzlich Rechtsanspruch für
- Kinder, deren Eltern
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder
- Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets:
Aus dem Bildungspaket besteht ein Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte (Kita) und Hort:
Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule, Hort oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei 1,- € pro Tag. - Lernförderung:
Bedürftige Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. - Kultur, Sport, Mitmachen:
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10,- € übernommen. - Schulbedarf und Ausflüge:
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, werden den Familien Zuschüsse zum regelmäßig anfallenden Schuldbedarf gezahlt wie auch Ausflugskosten erstattet:- Schulbedarf: Schülern wird zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt, insgesamt 100,- € jährlich:
- zu Beginn des Schuljahres 70,- € und
- jeweils im Februar darauf 30,- €,
- Schulausflüge: Die Kostenerstattung für Schulausflüge wird erweitert:
- Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet.
- Zudem kommt jetzt auch die Kostenübernahme eintägiger Ausflüge in Schulen und Kitas in Betracht.
- Schulbedarf: Schülern wird zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt, insgesamt 100,- € jährlich:
- Schülerbeförderung:
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Die hierfür anfallenden Beförderungskosten werden erstattet, wenn sie- erforderlich sind,
- nicht aus dem eigenen Budget bestritten werden können und
- sie nicht anderweitig abgedeckt werden.
Das Abrechnungsverfahren für die Leistungen aus den Bildungs- und Teilhabepaket soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Allerdings steht der Kommune als Leistungsträger ein gewisses Ermessen zu. Sie kann die Kosten beispielsweise dadurch übernehmen, dass sie einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellt oder das Geld, z.B. den Mitgliedsbeitrag für den Verein, unmittelbar an die Anbieter (Partner) überweist. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann daher im Detail von Ort zu Ort unterschiedlich sein.