Eingliederungsverwaltungsakt – und der einstweilige Rechtsschutz
Die bloße Verpflichtung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II durch einen Eingliederungsverwaltungsakt zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründet nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren.
So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und auf den Antrag …
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