Fernsehen gehört zur Erstausstattung der Wohnung

Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII haben nach einem Urteil des Sozialgerichts Fulda einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernsehgerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten.

Der Kläger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein möbliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters gehörte auch ein TV-Gerät. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim örtlichen Sozialhilfeträger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät auszustatten. Der insoweit zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Fernseher nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel für Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten.

In dem anschließenden Klageverfahren gab das Sozialgericht Fulda dem Kläger Recht und verurteilte den Sozialhilfeträger zur Ausstattung. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausstattung mit einem TV-Gerät dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung gehöre, wenn der Hilfeempfänger zuvor über kein eigenes Gerät verfügt habe.

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 08. September 2009 – S 7 SO 52/08