Kindesunterhalt und Forderungsübergang vor 2009
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II …
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